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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Unwirksame Rückzahlungsklausel bei Weiterbildung

    | Eine Formularklausel, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber finanzierten Kosten seiner Weiterbildung verpflichtet, wenn er während der Weiterbildungszeit aus seinem Verschulden oder „auf eigenen Wunsch“ aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB, weil hiervon auch alle Fälle einer unverschuldeten Eigenkündigung aus personenbedingten Gründen erfasst werden. |

     

    So entschied es das LAG Rheinland-Pfalz (16.11.23, 2 Sa 90/23). Es führt dazu aus: Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er - wie hier - noch vor dem Ende der Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahme aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind zwar grundsätzlich zulässig und benachteiligen den Arbeitnehmer nicht etwa generell unangemessen (vgl. BAG 25.4.22, 9 AZR 187/22, Rn. 20).

     

    Es ist jedoch nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 1.3.22, 9 AZR 260/21, Rn. 21).