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  • 15.07.2020 · Fachbeitrag · Vollstreckungsabwehrklage

    So kann der ArbG nachweisen, Lohnsteuer auf die Abfindung abgeführt zu haben

    | Ein Arbeitgeber kann im Hinblick auf § 286 Abs. 1 ZPO den Nachweis, dass die auf eine gezahlte Abfindung entfallene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt abgeführt wurden, ohne Weiteres dadurch führen, dass er die entsprechende Gehaltsabrechnung des betreffenden Arbeitnehmers, das monatliche Lohnjournal für alle Arbeitnehmer in geschwärzter Fassung (bis auf die Angaben zum betreffenden Arbeitnehmer) und das Protokoll der elektronischen Lohnsteueranmeldung einschließlich des Transfertickets an das Finanzamt vorlegt. |