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  • · Fachbeitrag · Vorruhestand

    Teilbetriebsübergang auf „bad company“ kurz vor dem Vorruhestand? ‒ Eine Fallanalyse

    | Gerade größere Konzerne, die in früheren Zeiten für durchaus großzügige Vorruhestandsvereinbarungen bekannt waren, bereuen heute oft derartige Vereinbarungen. Hier wird teilweise versucht, das finanzielle Risiko auf oft nur finanziell unzureichend ausgestattete Tochterunternehmen zu verschieben, auf die die Vorruheständler kurz vor Ende ihrer aktiven Beschäftigungszeit nach § 613a BGB übergehen sollen. |

     

    Der folgende Sachverhalt steht dabei als typisch für diese Problematik und die Reaktionsmöglichkeiten für ArbN und ArbG in einer solchen Situation.

     

    • Sachverhalt

    Die A Deutschland GmbH, ein Konzernunternehmen mit ca. 3.000 ArbN, das im Bereich der Daseinsvorsorge tätig ist, schließt unter dem 15.12.20 mit ihrem in Vertrieb und Marketing tätigen ArbN und anderen Mitarbeitern eine Vorruhestandsvereinbarung ab. Nach dieser endet das Arbeitsverhältnis zum 31.12.21 und geht dann ab dem 1.1.22 in ein Vorruhestandsverhältnis gemäß der Vereinbarung vom 15.12.20 über. Im Zeitraum vom 1.1.22 bis zum 31.3.29 werden im Rahmen einer monatlichen Abfindungszahlung, deren Schritte und Modalitäten im einzelnen geregelt sind, jeden Monat Beträge an den ArbN T ausgeschüttet, die zusammen mit anderen ‒ anrechenbaren ‒ Leistungen ca. 60 Prozent der zuletzt bezogenen durchschnittlichen monatlichen Nettobezüge des T ausmachen. Insgesamt liegt damit das Volumen der Vereinbarung bei über 350.000 EUR.

     

    Nach Abstellen dieser Vereinbarung beschließt die A Deutschland GmbH den Vertrieb und das Marketing in der Region, in der T beschäftigt ist, im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs nach § 613a BGB auf das neu gegründete Tochterunternehmen B Solutions Marketing GmbH zu übertragen. Im Rahmen dieses Teilbetriebsübergangs sollen die Arbeitsverhältnisse von 112 ArbN, zu denen auch T gehört, zum 15.8.21 auf die B Solutions Marketing GmbH übergehen.

     

    Nachdem T ein Unterrichtungsschreiben hinsichtlich des geplanten Teilbetriebsübergangs von der A Deutschland GmbH am 15.3. erhalten hat, sieht er seine mühsam ausgehandelte Vorruhestandsvereinbarung in Gefahr, zumal er Gerüchte gehört hat, die B Solutions Marketing GmbH sei finanziell nicht vergleichbar mit der A Deutschland GmbH ausgestattet und nur zur Abwicklung nicht gewinnträchtiger Geschäftsfelder und Verpflichtungen gegründet worden. Unmittelbar nach Erhalt des Schreibens sucht T den Rechtsanwalt R auf und fragt nach dem möglichen weiteren Vorgehen, wobei er darauf hinweist, dass er seit über 30 Jahren für die A Deutschland GmbH (bzw. deren Rechtsvorgängerin) tätig gewesen sei und er auf Grundlage der Vorruhestandsvereinbarung Planungen unternommen habe. Eine Gefährdung der Zusage aus dieser Vereinbarung könne er sich finanziell nicht leisten und diese sei ohne „wenn und aber“ vor den Überlegungen der A Deutschland GmbH abgeschlossen worden. Außergerichtlich habe die A Deutschland GmbH sich ihm gegenüber wenig einigungsbereit gezeigt. Überdies sei er nach dem Arbeitsvertrag konzernweit einsetzbar.