· Fachbeitrag · Weisungsrecht
Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte
| Ein ArbG kann von seinen ArbN verlangen, eine qualifizierte elektronische Signatur zu beantragen und eine elektronische Signaturkarte zu nutzen, wenn dies erforderlich ist, um die Arbeitsleistung zu erbringen. |
Eine Angestellte im Wasser- und Schifffahrtsamt, zu deren Aufgaben die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren gehörte, wurde angewiesen, eine qualifizierte elektronische Signatur bei der Zertifizierungsstelle zu beantragen. Seit dem 1.1.2010 erfolgen Veröffentlichungen nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes. Für den Antrag hätten die im Personalausweis enthaltenen Daten an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden müssen. Die Übernahme der Kosten für die Beantragung hatte der ArbG zugesagt. Die ArbN meinte, der ArbG könne sie nicht verpflichten, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln.
Das BAG machte deutlich, dass der ArbG von seinem Weisungsrecht angemessen Gebrauch gemacht habe. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei der ArbN zumutbar. Die Übermittlung der Personalausweisdaten betreffe nur den äußeren Bereich der Privatsphäre. Besonders sensible Daten seien nicht betroffen. Der Schutz dieser Daten werde durch die Vorschriften des SignaturG sichergestellt, sie würden nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt. Die Daten würden auch nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den ArbG verwendet (BAG 25.9.13, 10 AZR 270/12, Abruf-Nr. 133281).