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  • · Fachbeitrag · Wettbewerb

    Reichweite und Bestimmtheit einesnachvertraglichen Wettbewerbsverbots

    | Unabhängig davon, ob es bei angestellten Vertriebsmitarbeitern geboten ist, die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots nur für den zugewiesenen Verkaufsbezirk oder den Kundenkreis zuzulassen, dient ein weiterreichendes Tätigkeitsverbot jedenfalls dann dem berechtigten Interesse des Prinzipals, wenn der Außendienstmitarbeiter nicht nur durch das Ausnutzen persönlicher Kontakte in die Kundenbeziehungen einbrechen kann. Zu seinen Kenntnissen zählen auch solche über Preisspannen, -untergrenzen und Verkaufspräferenzen des Prinzipals. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über Ansprüche des ArbG auf Unterlassung von Wettbewerb durch den ArbN im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

     

    Der ArbG ist eine deutsche Vertriebsgesellschaft unter anderem auch für Elektroinstallationen, Heizungszubehör und Sanitärbedarf sowie Solar-Zubehör. Der ArbN war seit Oktober 2012 als Angestellter im Außendienst tätig. Ihm war ein Verkaufsgebiet zugewiesen, das sich in nord-südlicher Richtung von Rahden/Petershagen bis Büren/Bad Wünnenberg und west-östlicher Richtung von Bielefeld bis Hessisch Oldendorf erstreckte. Die Parteien schlossen unter dem 25.6.18 eine Wettbewerbsvereinbarung ab. Danach verpflichtet sich der ArbN unter anderem, für die Dauer von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses räumlich in einem Umkreis von 150 Kilometern vom Wohnsitz des ArbN nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit dem ArbG im Wettbewerb steht. Ihm wurde eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zugesagt. In einer Anlage zu dieser Vereinbarung wurden zahlreiche Unternehmen beispielhaft als Wettbewerbsunternehmen aufgeführt, unter anderem die Firma T.