· Fachbeitrag · Whistleblowing
Whistleblower im Unternehmen: Zwölf wichtige Urteile und wie ArbG vorsorgen können - Teil 1
von RA Martin Brilla, FA für Verwaltungsrecht, Aachen
| „Whistleblower“ - vor drei Jahren noch ein unbekannter Begriff für die Öffentlichkeit. Doch seit „Snowden“, diversen Steuer-CDs und den PanamaPapers rücken die Whistelblower auch in Unternehmen vor. Da alle Fälle das ArbN/ArbG-Verhältnis berühren, stellt sich die Frage, wie ArbG damit umgehen, wenn ihr Unternehmen betroffen ist. Bisher fehlt es an speziellen gesetzlichen Regelungen. Teil 1 zeigt auf, wohin die Rechtsprechung bei inner- und außerbetrieblichen Anzeigen tendiert. |
1. Einführung
Der Begriff „Whistleblower“ stammt wohl von „to blow the whistle“ (in die Pfeife blasen) und kann frei mit „einen Hinweis geben“ oder „jemanden verpfeifen“ übersetzt werden. Im deutschen Arbeitsrecht bezeichnet man ArbN als „Whistleblower “, die andere über vermeintliche oder tatsächliche Rechtsverstöße im Unternehmen informieren. Diese „anderen“ können Stellen im Unternehmen selbst sein (Kollegen, Vorgesetzte, Betriebsrat, Geschäftsleitung) oder externe Stellen (Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörden, Presse).
Da es bisher keine speziellen gesetzlichen Regelungen gibt, können nur generelle Vorschriften eine Rolle spielen, insbesondere:
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