· Fachbeitrag · Wiedereinstellungsanspruch/AGG
Keine Wiedereinstellung nach Erreichen der tariflichen Altersgrenze
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
| Die Wiedereinstellung eines Bewerbers, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze beendet wurde, kann wegen seines Alters abgelehnt werden, falls ein jüngerer qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht. Dies entspricht dem mit der Altersgrenze verfolgten Ziel der ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG. Der Kläger hat nach langjähriger Tätigkeit als Lehrer bei dem Beklagten die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und ist im Altersruhestand. Seitdem war er jedoch wiederholt im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse als Lehrer für das beklagte Land tätig. Sodann bewarb er sich erneut bei dem Beklagten auf eine Vertretungsstelle, die mit der von ihm gelehrten Fächerkombination befristet ausgeschrieben war. Ein weiterer Bewerber für diese Stelle ist 1981 geboren und verfügt über etwa die gleichen Fächerkombinationen wie der Kläger. Nach dem Abschluss des durch die Schule durchgeführten Auswahlverfahrens wurde der Kläger von der Schulleitung zur Einstellung vorgeschlagen. Das beklagte Land ist an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder gebunden, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Monats endet, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Soll eine Weiterbeschäftigung erfolgen, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Die Stelle wurde schließlich mit dem Mitbewerber besetzt.
Der Kläger verlangt eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Er sei allein wegen seines Alters nicht eingestellt worden. Die tarifliche Altersgrenze beziehe sich nur auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dessen ungeachtet sei es angesichts des Lehrermangels nicht zu begründen, ältere Bewerber sogar bei befristeten Stellen grundsätzlich auszuschließen. Zudem verstoße das Vorgehen des beklagten Landes gegen das Prinzip der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG.
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