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  • · Fachbeitrag · Wissenschaftliches Personal

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung für wissenschaftliches Personal

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

    | Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung bei wissenschaftlichem Personal unterliegt einer Vertragsinhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) sind weder direkt noch entsprechend anwendbar, fließen jedoch als Wertungsmaßstab in die Vertragsinhaltskontrolle ein. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit der ArbN. Die ArbN ist Mutter dreier Kinder. Sie war zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin beim ArbG tätig. Anschließend wurde sie mit vier weiteren Arbeitsverträgen unter Bezugnahme auf das WissZeitVG fortlaufend weiter beschäftigt. Dann vereinbarten die Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für wissenschaftliche Dienstleistungen mit einer Arbeitszeit i. H v. 50 % einer Vollzeitbeschäftigung und einer befristeten Aufstockung der Arbeitszeit auf Vollzeit. Die Befristung der Arbeitszeitaufstockung auf eine Vollzeitbeschäftigung wurde durch sechs Änderungsverträge weiter verlängert.

     

    Die ArbN meint, die Befristung der Arbeitszeiterhöhung benachteilige sie unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB und sei deshalb unwirksam. Eine befristete Beschäftigung müsse zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifikation erfolgen, was vorliegend nicht zutreffe. Im Übrigen sei die Höchstdauer der Befristung in der sogenannten Postdoc-Phase nach dem WissZeitVG weit überschritten. Schließlich halte die Befristung auch einer Missbrauchskontrolle nicht stand.