· Fachbeitrag · Zeugnisrecht
Arbeitszeugnis: Ewiger Streit um Inhalt und Form
von Ass. jur. Petra Wronewitz, Bonn
| Ein ArbN und ein ArbG einigten sich vor dem Arbeitsgericht Hamm (28.10.15, 3 Ca 1338/15) in einem Vergleich, dass der ArbN einen Zeugnisentwurf schreibt, von dem der ArbG nur aus wichtigem Grund abweichen durfte. Daraufhin übermittelte der ArbN seinem ehemaligen ArbG einen Entwurf. An diesen hielt sich der ArbG nicht in allen Punkten, sondern wich in seiner Beurteilung ab. Geht das? |
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Entwurf des ArbN | Formulierung des ArbG |
stets sicher und | zu jeder Zeit sicher und |
seiner sehr guten Auffassungsgabe | seiner extrem guten Auffassungsgabe |
war Herr F immer | war Herr F selbstverständlich immer |
Aufgaben mit beispielhaftem Engagement | Aufgaben mit äußerst beispielhaftem Engagement |
auf ausgeprägte wirtschaftliche Kenntnisse | auf sehr ausgeprägte wirtschaftliche Kenntnisse |
seine sehr gut entwickelte Fähigkeit | seine extrem gut entwickelte Fähigkeit |
haben sich erfreulich entwickelt | haben sich äußerst erfreulich entwickelt |
Herr F stets ein kompetenter | Herr F zu jeder Zeit ein äußerst kompetenter |
bei wechselnden Anforderungen immer ausgezeichnet | bei wechselnden Anforderungen immer hervorragend |
Wir bewerten ihn mit „sehr gut“. | Wenn es bessere Noten als „sehr gut“ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen. |
Wegen seines freundlichen | Wegen seines extrem freundlichen |
und Kunden war immer vorbildlich | und Kunden war zu jeder Zeit vorbildlich |
für die stets sehr gute Zusammenarbeit | für die stets hervorragende Zusammenarbeit |
„Herr F verlässt unser Unternehmen zum 31.7.15 auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern.“ | „Herr F verlässt unser Unternehmen zum 31.7.15 auf eigenen Wunsch, was wir zur Kenntnis nehmen.“ |
Letztlich hatte das Zeugnis einen ironischen Unterton, der erkennen ließ, dass genau die gegenteilige Beurteilung gemeint war. Deshalb missfiel dem ArbN das Zeugnis. Er war der Ansicht, dass der ArbG seiner Pflicht zur Erstellung eines Zeugnisses nicht genügt habe. Mit seinem Antrag wollte er ein Zwangsgeld gegen seinen ehemaligen ArbG festsetzen lassen.
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