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  • · Fachbeitrag · Zeugnisrecht

    Arbeitszeugnis: Ewiger Streit um Inhalt und Form

    von Ass. jur. Petra Wronewitz, Bonn

    | Ein ArbN und ein ArbG einigten sich vor dem Arbeitsgericht Hamm (28.10.15, 3 Ca 1338/15) in einem Vergleich, dass der ArbN einen Zeugnisentwurf schreibt, von dem der ArbG nur aus wichtigem Grund abweichen durfte. Daraufhin übermittelte der ArbN seinem ehemaligen ArbG einen Entwurf. An diesen hielt sich der ArbG nicht in allen Punkten, sondern wich in seiner Beurteilung ab. Geht das? |

     

    • Ausgangsfall: ArbG weicht von Formulierungsvorschlag ab

    Entwurf des ArbN

    Formulierung des ArbG

    stets sicher und

    zu jeder Zeit sicher und

    seiner sehr guten Auffassungsgabe

    seiner extrem guten Auffassungsgabe

    war Herr F immer

    war Herr F selbstverständlich immer

    Aufgaben mit beispielhaftem Engagement

    Aufgaben mit äußerst beispielhaftem Engagement

    auf ausgeprägte wirtschaftliche Kenntnisse

    auf sehr ausgeprägte wirtschaftliche Kenntnisse

    seine sehr gut entwickelte Fähigkeit

    seine extrem gut entwickelte Fähigkeit

    haben sich erfreulich entwickelt

    haben sich äußerst erfreulich entwickelt

    Herr F stets ein kompetenter

    Herr F zu jeder Zeit ein äußerst kompetenter

    bei wechselnden Anforderungen immer ausgezeichnet

    bei wechselnden Anforderungen immer hervorragend

    Wir bewerten ihn mit „sehr gut“.

    Wenn es bessere Noten als „sehr gut“ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen.

    Wegen seines freundlichen

    Wegen seines extrem freundlichen

    und Kunden war immer vorbildlich

    und Kunden war zu jeder Zeit vorbildlich

    für die stets sehr gute Zusammenarbeit

    für die stets hervorragende Zusammenarbeit

    „Herr F verlässt unser Unternehmen zum 31.7.15 auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern.“

    „Herr F verlässt unser Unternehmen zum 31.7.15 auf eigenen Wunsch, was wir zur Kenntnis nehmen.“

     

    Letztlich hatte das Zeugnis einen ironischen Unterton, der erkennen ließ, dass genau die gegenteilige Beurteilung gemeint war. Deshalb missfiel dem ArbN das Zeugnis. Er war der Ansicht, dass der ArbG seiner Pflicht zur Erstellung eines Zeugnisses nicht genügt habe. Mit seinem Antrag wollte er ein Zwangsgeld gegen seinen ehemaligen ArbG festsetzen lassen.