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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Arbeitsrechtliche Vollstreckungsmandate: Neue Möglichkeiten ab 2013

    | Arbeitsrechtliche Mandate sind meist mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verknüpft, sofern titulierte Summen aus arbeitsrechtlichen Urteilen beigetrieben werden müssen, denen häufig rückständige Gehälter oder verweigerte Zeugniserteilungen zugrunde liegen. Um angemessen vorbereitet zu sein, erhalten Sie nachstehend einen wesentlichen Überblick über die ab dem 1.1.13 geltenden Änderungen, die sich infolge der Reform der Sachaufklärung ergeben. |

     

    Mit der Reform der Sachaufklärung stehen dem Gläubiger ab Januar 2013 günstigere Optionen zur Verfügung, den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln bzw. schneller an notwendige Auskünfte zu gelangen. Basis dieser Neuerungen sind die Neufassungen der §§ 755 und 802l ZPO.

    1. Ermittlung Schuldneraufenthalt

    Künftig kann der Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort des Schuldners direkt im Laufe der Vollstreckung ermitteln, sofern der Gläubiger dies mit beantragt. Vollstreckungsantrag und vollstreckbare Ausfertigung des Titels dienen dabei als Grundlage für die Einholung von Auskünften bei den Meldebehörden. Der Gläubiger muss also nicht mehr die Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen abwarten und dann selbst bei den Meldebehörden um Auskunft ersuchen. Dies erspart dem Gläubiger künftig Mehraufwand und beschleunigt zudem die Angelegenheit. Allerdings fallen für die Schuldnerermittlung seitens des Gerichtsvollziehers Kosten in Höhe von 10 EUR an (KV-Nr. 440 zum GvKostG).