01.08.2005 | Abfindung
Die steuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer
In Zeiten mäßigen Wirtschaftswachstums, Arbeitsplatzverlagerungen ins Ausland und Rationalisierungsmaßnahmen ist die Thematik der Abfindungszahlungen an ArbN in der Beratungspraxis ein Dauerbrenner. Der Beitrag stellt die neuen Aspekte zur steuerlichen Behandlung der Abfindung dar, die sich aus dem BMF-Schreiben vom 24.5.04 (IV A 5 – S 2290 – 20/4) ergeben.
Allgemeines
Scheidet ein ArbN aus einem Dienstverhältnis aus, können ihm folgende Leistungen des ArbG zufließen, die wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen gegeneinander abzugrenzen sind:
- normal zu besteuernder Arbeitslohn nach § 19 EStG,
- steuerfreie Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG und
- steuerbegünstigte Entschädigungen nach § 24 Nr. 1i.V.m. § 34 EStG.
Steuerfreiheit der Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG
Abfindungen, die wegen einer vom ArbG veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden, sind – abhängig von der Betriebszugehörigkeit und des Alters des ArbN – bis zu folgenden Höchstbeträgen steuerfrei:
- 7.200 EUR unabhängig vom Alter und der Betriebszugehörigkeit;
- 9.000 EUR, wenn der ArbN mindestens 50 Jahre alt ist und das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat;
- 11.000 EUR, wenn der ArbN mindestens 55 Jahre alt ist und das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat.
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