Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.11.2006 | Abfindung

    So begründen Sie, dass die Abfindung nicht von einer Abtretung an eine Bank erfasst ist

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
    1. Die (Voraus-)Abtretung eines ArbN-Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes ist nicht nach § 399 1. Alt. BGB wegen ihrer Entschädigungsfunktion ausgeschlossen.  
    2. Voraussetzung für eine wirksame Vorausabtretung ist, dass die abgetretene Forderung, hier der Abfindungsanspruch, von dem Abtretungsvertrag erfasst wird. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung festzustellen.  
    3. Die Vorausabtretung von Arbeitsentgeltansprüchen schließt nicht den Abfindungsanspruch ein. Dem steht nicht die Rechtsprechung des BAG entgegen, wonach die Pfändung von Arbeitseinkommen i.S. der §§ 850 ff. ZPO auch eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG erfasst.  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der ArbN hatte mit einer Kreditaufnahme bei seiner Bank einen Abtretungsvertrag geschlossen, in dem es u.a. hieß: „Wir treten hiermit den pfändbaren Teil unserer Lohn-, Gehalts-, Pensions- und sonstigen Entgeltansprüche aus unseren gegenwärtigen und künftigen Arbeitsverhältnissen gegen die jeweiligen ArbG sowie unserer Provisions- und sonstigen Entgeltansprüche gegen den jeweiligen Leistungsverpflichteten an die X-Bank ab.“ Als das Arbeitsverhältnis des ArbN gegen Zahlung einer Abfindung beendet wurde, kam es zum Streit, ob der Abfindungsbetrag von der Abtretungsvereinbarung umfasst sei. Das LAG stellte dazu fest:  

     

    • Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kann abgetreten werden.

     

    • Unerheblich ist, dass der Abfindungsanspruch im Zeitpunkt des Abtretungsvertrags noch nicht entstanden war.

     

    • Die Abtretung künftiger Forderungen ist zulässig. Dies gilt auch für einen Abfindungsanspruch gem. §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Nr. 9 EStG (ebenso LAG Köln NZA-RR 06, 365).

     

    • Voraussetzung für eine wirksame Vorausabtretung ist aber, dass die abgetretene Forderung, d.h. der Abfindungsanspruch, spätestens bei ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmt oder bestimmbar ist (BGH NJW 00, 276). Es muss sich aus dem Abtretungsvertrag eindeutig ergeben, dass von der Abtretung auch ein erst künftig entstehender Anspruch auf eine Abfindung umfasst ist.