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  • 02.12.2009 | Abfindung

    Unwahre ehrverletzende Kündigung:
    Auflösung gegen Abfindungszahlung möglich

    Klagt der ArbN erfolgreich gegen eine sozialwidrige Kündigung, kann er die gerichtliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn das Verhalten des ArbG im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung je nach den Umständen geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Dies kann der Fall sein, wenn der ArbG durch Aufstellung völlig haltloser Kündigungsgründe einer Pflegekraft jegliches Verantwortungsbewusstsein abspricht (LAG Schleswig-Holstein 15.9.09, 2 Sa 105/09, Abruf-Nr. 093714).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war seit 1998 als Altenpflegehelferin in einer Seniorenwohnanlage beschäftigt. Der ArbG warf ihr vor, im September 2008 eine an Parkinson leidende Bewohnerin leichtfertig angerempelt und so zu Fall gebracht sowie anschließend nicht versorgt zu haben. Er kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.1.09. In der vorangegangenen Betriebsratsanhörung berief er sich auf diese Vorwürfe und stellte abschließend fest, dass die ArbN aufgrund des gezeigten Verhaltens auf einer Pflegestation zur Betreuung auch sehr kranker Bewohner nicht tragbar sei.  

     

    Das Arbeitsgericht Lübeck hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und auf Antrag der ArbN das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Die hiergegen vom ArbG eingelegte Berufung blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG stellte fest, dass die Kündigung wegen fehlender vorheriger Abmahnung sozialwidrig sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die ArbN seit 1998 beanstandungsfrei gearbeitet habe. Der Auflösungsantrag sei ebenfalls begründet. Auch wenn der ArbG die Behauptung, die ArbN habe die Bewohnerin „angerempelt“ oder „umgerannt“ inzwischen in „gestreift“ modifiziert habe und nun vortrage, sie habe sich nicht „ausreichend“ um die Bewohnerin gekümmert, stünden die zuvor erhobenen Vorwürfe im Raum. Der ArbG habe die ArbN der Verantwortungslosigkeit bezichtigt, welches gerade für Mitarbeiter im Pflegebereich einen schweren Vorwurf darstelle. Bei derart extremen Vorwürfen, die in ihrer Intensität nicht aufrechterhalten werden könnten, sei zu befürchten, dass der ArbG in anderen Fällen ähnliche Verhaltensweisen zeigen werde. Daher sei der ArbN nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.