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  • · Fachbeitrag · Ältere Arbeitnehmer

    Höhenverstellbare Schreibtische: Rentenversicherer vorrangig in der Pflicht

    von RA Norbert Nolting, Lohra

    | Gerade ältere Arbeitnehmer sind aufgrund körperlicher Einschränkungen darauf angewiesen, dass an ihrem Arbeitsplatz auf ihre Beschwerden Rücksicht genommen und der Arbeitsplatz z. B. mit einem täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch ausgestattet wird. Aber wer muss für die Kosten aufkommen? Häufig macht das der Arbeitgeber, dabei besteht ein Anspruch gegen den Rentenversicherer. |

    1. Grundlagen und Ansicht der Rentenversicherungsträger

    Das Gesetz bietet gem. §§ 9, 16 SGB VI i. V. m. § 49 VIII S. 1 Nr. 4b SGB IX einen Anspruch gegenüber den Rentenversicherungsträgern. Diese lehnen aber seit 2018 grundsätzlich Anträge auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit einem elektrisch höhenverstellbaren Schreibtisch ab. Sie begründen dies damit, dass vorrangig der Arbeitgeber dafür zuständig sei, weil solch ein Schreibtisch einer zeitgemäßen ergonomischen Arbeitsplatzausstattung zuzuordnen sei. Diese Praxis dürfte aufgrund der Rechtsprechung jedoch fraglich sein.

    2. Urteil des LSG Rheinland-Pfalz

    Bereits mit Urteil vom 2.3.16 hatte das LSG Rheinland-Pfalz (L 6 R 504/14, Abruf-Nr. 207721) entschieden, dass keine vorrangige Verpflichtung des Arbeitgebers gem. § 49 VIII S. 1 Nr. 4b SGB IX (§ 34 VIII S. 1 Nr. 4 SGB IX a.F.) bestehe.