01.09.2009 | Änderungskündigung
Nicht zur Leistungsverbesserung geeignet: Stunden reduzieren durch Änderungskündigung
1. Eine Stundenreduzierung im Rahmen einer Änderungskündigung ist für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, den Leistungswillen oder das Leistungsvermögen eines ArbN zu verbessern. |
2. Eine solche Änderungskündigung ist weder verhaltensbedingt noch personenbedingt geeignet, das angestrebte Ziel, nämlich eine Leistungssteigerung eines ArbN zu bewirken, zu erreichen. |
(LAG Mecklenburg-Vorpommern 17.6.09, 3 Sa 313/08, Abruf-Nr. 092731) |
Praxishinweis
Für das LAG Mecklenburg-Vorpommern war insbesondere unklar, weshalb sich eine Stundenreduzierung von fünf auf vier Stunden im Rahmen einer Änderungskündigung positiv auf Leistungsbereitschaft und Leistungswillen des ArbN auswirken sollte.
Die Hoffnung, dass in der verkürzten Arbeitszeit die gleiche Anzahl von Kunden bedient werde, wie in der längeren Arbeitszeit, sei nicht durch Tatsachen belegbar und auch nicht belegt worden. Dieses wäre aber zumindest hilfreich gewesen. Wäre eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden, hätte zumindest eine Leistungsverdichtung geprüft werden können. Im vorliegenden Fall wurde die Änderungskündigung gerade nicht auf betriebsbedingte Gründe gestützt. Hierzu wäre ein schlüssiges Konzept des ArbG nötig gewesen, aus dem Umfang und Umsetzung der Leistungsverdichtung hervorgehen (insbesondere zum Sanierungskonzept: Gragert/Stamer in AA 08, 80 ff.).