04.12.2008 | AGG
Anspruch des ArbN auf AGG-Entschädigung bei krankheitsbedingter Kündigung?
von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
Bei einer vom ArbG ausgesprochenen (unwirksamen) fristgerechten Kündigung, die auf häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützt wird, besteht kein Entschädigungsanspruch des ArbN nach § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 i.V. mit § 1 AGG (Benachteiligung wegen einer Behinderung), wenn die Krankheitszeiten zwar zum Teil auf einem „Grundleiden“ beruhen, die auf einem Grundleiden beruhenden Krankheitszeiten jedoch nicht „von langer Dauer“ waren und vermutlich sein werden (dort: rd. 1 Monat pro Jahr) (LAG Düsseldorf 14.5.08, 12 Sa 256/08, Abruf-Nr. 083476). |
Sachverhalt
Ein ArbN war über Jahre hinweg wegen häufiger Kurzerkrankungen der Arbeit ferngeblieben. Diese beruhten nach Angaben des behandelnden Arztes zu einem großen Teil auf einer degenerativen Erkrankung des Bewegungsapparats. Gegen eine ihm ausgesprochene fristgerechte Kündigung „aus krankheitsbedingten Gründen“ wandte sich der ArbN mit einer Kündigungsschutzklage, die er später auf die Zahlung einer Entschädigung (i.H.v. 30.000 EUR) gem. § 15 Abs. 2 S. 1 AGG erweiterte.
Er vertrat die Auffassung, dass die Kündigung eine unzulässige Benachteiligung wegen einer Behinderung i.S.d. AGG darstelle. Die Behinderung resultiere aus einem Rückenleiden. Aufgrund dieses Grundleidens sei in den kommenden Jahren mit Arbeitsunfähigkeitszeiten im bisherigen Umfang, d.h. mindestens im Umfang von einem Monat pro Kalenderjahr, zu rechnen. Dies bedeute eine dauerhafte Einschränkung der Teilhabe am Berufsleben. Ein Obsiegen im Kündigungsschutzprozess sei keine hinreichende Sanktion für die durch die Kündigung erfolgte Diskriminierung.
Das ArbG gab der Kündigungsschutzklage statt und wies die Klage auf Entschädigungszahlung ab. Gegen diese Entscheidung legte nur der ArbN Berufung ein. Das LAG wies die Berufung zurück.
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