04.03.2010 | AGG
Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, löst keinen Entschädigungsanspruch aus
Die an einen ausländischen ArbN, dessen Muttersprache nicht deutsch ist, gerichtete Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stellt keine Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG aufgrund der ethnischen Herkunft dar (LAG Schleswig-Holstein 23.12.09, 6 Sa 158/09, Abruf-Nr. 100536). |
Sachverhalt
Die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende ArbN, deren Muttersprache kroatisch ist, ist langjährig als Reinigungskraft und vertretungsweise als Kassiererin in einem Schwimmbad beschäftigt. Der ArbG forderte sie Mitte 2006 zweimal erfolglos auf, an einem Deutschkurs teilzunehmen, da es in der Verständigung mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden immer wieder zu Problemen komme. Die ArbN warf dem ArbG vor, sie aufgrund ihrer Nationalität zu diskriminieren.
Nachdem die ArbN lange Zeit arbeitsunfähig krank gewesen war, wandte sich der ArbG ein weiteres Mal Ende Januar 2008 an sie und machte ihr nochmals deutlich, dass eine sprachliche Verständigungsmöglichkeit für die Zusammenarbeit mit den Kollegen im Kassen- und Servicebereich Grundvoraussetzung sei. Sie solle ihre Resistenz gegenüber der Sprache des Landes aufgeben. Daraufhin machte die ArbN gegenüber dem ArbG erfolglos eine Entschädigung in Höhe von 15.000 EUR wegen Diskriminierung geltend. Die Entschädigungsklage wies das Arbeitsgericht Elmshorn ab. Die Berufung der ArbN vor dem LAG blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Zur Begründung führte das LAG aus, die Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stelle keine den Entschädigungsanspruch auslösende Belästigung gemäß § 3 Abs. 3 AGG dar. Die von der ArbN als unerwünscht empfundene Aufforderung der ArbG erfolgte erkennbar nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft. Für den ArbG spiele weder die Herkunft der ArbN noch die kroatische Muttersprache eine Rolle. Vielmehr habe er die ArbN zum Besuch eines Sprachkurses aufgefordert, weil er deren Deutschkenntnisse für unzureichend hielt.
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