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  • 04.10.2010 | AGG

    Darlegungslast des Stellenbewerbers bei Altersdiskriminierung

    Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird (BAG 19.8.10, 8 AZR 530/09, Abruf-Nr. 102727).

     

    Sachverhalt

    Der 1958 geborene Bewerber ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahre 2007 auf eine vom ArbG geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Der ArbG suchte für seine Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Bewerber erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin. Der Bewerber hat vom ArbG wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000 EUR und Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt.  

     

    Das Arbeitsgericht hat den ArbG zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das LAG hat die Berufung des Bewerbers und die Anschlussberufung des ArbG zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Senat hat die Entscheidung des LAG bestätigt. Die Stellenausschreibung des ArbG verstieß gegen § 11 AGG. Dieser verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen u.a. „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund i.S.d. § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der Bewerber wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da der ArbG nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Bewerber ein Entschädigungsanspruch zu. Dessen Höhe hat das LAG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Da der Bewerber nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der ArbG eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadenersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu.