04.05.2010 | AGG
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
Eine Gemeinde darf bei der Besetzung der Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeiten in Projekt- und Beratungsangeboten liegt, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Angebote an Frauen in Problemlagen richten, in denen die Betroffene typischerweise zu einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten leichter Kontakt aufnehmen und sich ihr besser offenbaren kann oder ausreichende Lösungskompetenzen nur einer Frau zutraut (BAG 18.3.10, 8 AZR 77/09, Abruf-Nr. 101194). |
Praxishinweis
Der Achte Senat hat entschieden, es stehe der objektiven Eignung des männlichen Klägers nicht entgegen, dass dieser als Diplomvolkswirt u.U. nicht über eine geisteswissenschaftliche Ausbildung verfüge. Das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin stelle aber wegen der konkreten Ausgestaltung der Stelle eine wesentliche und entscheidende Anforderung i.S.d. § 8 Abs. 1 AGG für die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung dar.
Weiterführende Hinweise
- Keine Entschädigung wegen Aufforderung zum Deutschkurs in AA 10, 47,
- Diskriminierung durch Anforderungsprofil in AA 09, 13,
- Keine Diskriminierung durch frauenfördernden Hinweis in AA 09, 71.
Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 88 | ID 135476