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  • 02.11.2010 | AGG

    Entschädigung wegen Diskriminierung trotz Einstellung der Bewerberin

    Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt keinen schuldhaften Verstoß des ArbG gegen das Benachteiligungsverbot voraus. Deshalb entfällt er auch nicht dadurch, dass der ArbG den diskriminierend abgelehnten Bewerber nachträglich tatsächlich einstellt (BAG 18.3.10, 8 AZR 1044/08, Abruf-Nr. 103350).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN hatte sich aufgrund einer Zeitungsanzeige bei dem ArbG als Aushilfskraft beworben. Ein Mitarbeiter der Personalabteilung des ArbG teilte ihm auf Nachfrage hin mit, er komme aufgrund seines Alters für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht, könne aber eine geringer vergütete andere Tätigkeit ausüben. Nach Eingang eines Protestschreibens des ArbN beim ArbG über dieses Verhalten, das nach Auffassung des ArbN eine Altersdiskriminierung darstellte, bot ihm der ArbG die ursprünglich ausgeschriebene Tätigkeit an. Zwischen ArbG und dem ArbN kam dann ein befristeter Arbeitsvertrag über diese Tätigkeit zustande.  

     

    Dennoch verlangt der ArbN eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Mit seiner Klage war er vor dem LAG erfolgreich, das ihm eine Entschädigung in Höhe von 1.000 EUR zusprach. Die hiergegen seitens des ArbG eingelegte Revision blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der 8. Senat bestätigt das LAG, nach der der ArbN nach § 15 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf Geldentschädigung in angemessener Höhe hat, weil er entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG wegen seines Alters benachteiligt wurde. Das BAG stellt hierbei klar, dass in der ursprünglich vom Mitarbeiter der Personalabteilung erteilten Auskunft, der ArbN komme wegen seines Alters für die Stelle nicht in Betracht, eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG liegt. Der ArbN sei wegen seines Alters weniger günstiger behandelt worden als eine andere Person in vergleichbarer Situation. Der ArbN sei auch objektiv für die zu besetzende Stelle geeignet gewesen. Das richte sich nicht nach dem formellen Anforderungsprofil, sondern nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit. Die objektive Eignung des im Anschluss tatsächlich eingestellten ArbN stehe außer Streit.