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  • 01.02.2008 | AGG

    Erste Entscheidungen zum Verbot der Altersdiskriminierung nach dem AGG

    von RA und VRiLAG a.D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch und VRiLAG a.D. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    Von den nach Inkrafttreten des AGG erhobenen Klagen betreffen die meisten Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters. Der Beitrag zeigt die wichtigsten aktuellen Entscheidungen hierzu auf.  

     

    Fall 1: Unbegrenzte Befristungsmöglichkeit für ältere ArbN

    Nach § 14 Abs. 3 TzBfG konnte ein ArbN ohne zeitliche Begrenzung mehrfach hintereinander befristet beschäftigt werden, sofern er das 52. Lebensjahr vollendet hatte.  

     

    Der EuGH hat diese Bestimmung wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung für unwirksam erklärt (AA 06, 18, Abruf-Nr. 053446).  

     

    Fall 2: Sozialauswahl nach Altersgruppen im Interessenausgleich

    Der ArbG wollte betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Es wurde ein Interessenausgleich mit Namensliste der zu kündigenden ArbN sowie ein Sozialplan vereinbart. Die Sozialauswahl sollte zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur nach Altersgruppen durchgeführt werden. Innerhalb dieser Altersgruppen wurden jeweils prozentual gleich viele Mitarbeiter entlassen, wobei die Sozialauswahl innerhalb der Gruppen nach den Kriterien Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung vorgenommen wurde.