01.04.2008 | AGG
Kein Anspruch des abgelehnten Bewerbers auf Erteilung von Auskünften
von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
Ein abgelehnter Stellenbewerber hat im Rahmen einer Entschädigungsklage wegen behaupteter Diskriminierung keinen allgemeinen, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleiteten Anspruch auf Auskunftserteilung (LAG Hamburg 9.11.07, H 3 Sa 102/07, Abruf-Nr. 080897). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Eine abgelehnte Bewerberin verlangt Schadenersatz wegen behaupteter Benachteiligung bei einer Stellenbewerbung. Um die Benachteiligung untermauern zu können, verlangt sie zudem die Verpflichtung des ArbG, ihr und dem Gericht die Bewerbungsunterlagen des tatsächlich eingestellten Bewerbers vorzulegen.
Das LAG hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Vorlage der Bewerbungsunterlagen:
- Die ZPO kennt keine – über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende – Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei. Die Regelung der Behauptungs- und Beweislast im Zivilprozess überlässt es den Parteien, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel zu benennen. Im Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen (BAG AP Nr. 38 zu § 242 BGB Auskunftspflicht = NZA 05, 289).
- Der gewohnheitsrechtliche Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben besteht nur, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Ein solches Ungleichgewicht kann aus einer wirtschaftlichen Übermacht oder aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Erforderlich ist jedoch grundsätzlich eine vertragliche Beziehung der Parteien.
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