05.05.2009 | AGG
Kein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG bei subjektiv nicht ernsthafter Bewerbung
1. Zumindest im Zusammenhang mit anderen Indizien kann der Umstand, dass ein ArbN in einer Vielzahl von Fällen Klagen auf Zahlungs- und Schadenersatz bzw. Entschädigung wegen behaupteter Diskriminierung bei einer Stellenausschreibung erhoben hat, den Schluss rechtfertigen, dass eine ernsthaft gemeinte Bewerbung nicht vorlag. |
2. Solche anderen Indizien können darin zu sehen sein, dass ein Bewerbungsschreiben weitgehend aus Textbausteinen zusammengesetzt ist, keinerlei Ausführungen dazu enthält, was den Bewerber gerade an der ausgeschriebenen Stelle interessiert, und keine aussagekräftige Darstellung des beruflichen Werdegangs enthält. |
3. Liegen hinreichende Indizien vor, die gegen eine ernsthafte Bewerbungsabsicht sprechen, kommen Schadenersatz- bzw. Entschädigungsansprüche gemäß § 15 AGG nicht in Betracht. |
4. Ein auf die Geltendmachung solcher Ansprüche gerichteter Prozesskostenhilfeantrag ist in solchen Fällen offensichtlich mutwillig. |
(LAG Hamburg 12.1.09, 3 Ta 26/08, Abruf-Nr. 091274) |
Praxishinweis
Ist in der Ausschreibung ein „Lapsus“ passiert, sind Bewerbungen anhand der Checkliste darauf zu prüfen, ob hier AGG-Hopper diesen ausnutzen wollen, ohne echtes Interesse an der ausgeschriebenen Stelle zu haben.
Weiterführender Hinweis
„AGG-Hopper erkennen“ mit Beispielen und Checklisten in AA 09, 42.
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