31.03.2011 | AGG
Vorsicht bei unterlassener Verlängerung des Geschäftsführervertrags aus Altersgründen
Unterbleibt die Verlängerung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags wegen des Alters des Geschäftsführers (GF), kann dies eine unmittelbare Benachteiligung darstellen.
Hierauf wies das OLG Köln (29.7.10, 18 U 196/09, Abruf-Nr. 102773) hin. In dem betreffenden Fall war der befristete Anstellungsvertrag des GF einer kommunalen Betreibergesellschaft städtischer Krankenhäuser nicht verlängert worden. Begründet wurde dies mit dem Alter des GF (62 Jahre) und der Altersgrenze für GF städtischer Betriebe (65 Jahre), die der GF bei einer Verlängerung des GF-Anstellungsvertrags überschreiten würde. Das OLG sah hierin eine unmittelbare Benachteiligung des GF nach § 7 Abs. 1 AGG. Dieser Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gebe dem Betroffenen einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens.