03.11.2009 | Aktuelle Gesetzgebung
Beamte und Soldaten als ArbN i.S.d. § 5 BetrVG
Der Bundestag hat unter dem 29.7.09 eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) dahingehend beschlossen, dass § 5 BetrVG um eine Bestimmung ergänzt wird, nach der Beamte und Soldaten künftig als ArbN i.S.d. BetrVG gelten können. Voraussetzung dafür ist, dass Beamte, ArbN des öffentlichen Dienstes oder Soldaten in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig werden. Auch die Regelung zur Einstufung als leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) wird entsprechend für diesen Personenkreis in privatrechtlich organisierten Unternehmen angewandt. Diese Änderung hat Auswirkungen auf das aktive und passive Wahlrecht des Personenkreises zur Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses und des Aufsichtsrats.
Spezialgesetzliche Sonderregelungen zur Regelung dieser Fragen werden damit obsolet.