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  • 03.06.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    Neues zur Freistellung und zum Kündigungsschutz im Pflegezeitgesetz

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Am 1.7.08 tritt das neue Pflegeweiterentwicklungsgesetz in Kraft. Über- raschenderweise ist dieses Gesetz auch für die Arbeitsrechtler von entscheidender Bedeutung. Es enthält nämlich Ansprüche auf Freistellung, sieht Kündigungsschutzrechte und Befristungsgründe vor. Über die wichtigsten Neuerungen, die am 25.4.08 vom Bundesrat abgesegnet wurden, informiert der nachfolgende Kurzüberblick.  

    Die Ansprüche im Einzelnen

    Art. 3 des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes enthält das „Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG)“. Danach hat der ArbN folgende Ansprüche:  

     

    Freistellungsansprüche nach § 2 PflegeZG

    § 2 PflegeZG bestimmt, dass ArbN bei einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben dürfen, wenn in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen die pflegerische Versorgung gewährleistet werden muss.  

     

    Die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer sind unverzüglich dem ArbG mitzuteilen, der eine ärztliche Bescheinigung verlangen kann, aber nicht muss. Die von der Betriebgröße unabhängige Norm sieht aber selbst keine Entgeltfortzahlungspflicht des ArbG vor.