Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.08.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    Neues zur Vertretung vor den Arbeitsgerichten – Diese Änderungen sollten Sie kennen!

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Am 1.7.08 ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts in Kraft getreten. Für den in Arbeitsrechtssachen tätigen Parteivertreter enthält es in Art. 11 einige teilweise grundlegende neue Vorschriften zur Prozessvertretung vor den Gerichten für Arbeitssachen. Über die wichtigsten informiert der folgende Überblick in Kurzform.  

     

    Die Vertretung der Parteien in erster Instanz

    Grundsätzlich verbleibt es auch nach der Neufassung des § 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG (n.F.) dabei, dass die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, also kein Vertretungszwang vor den Arbeitsgerichten herrscht.  

     

    In § 11 Abs. 1 S. 2 ArbGG (n.F.) sind nunmehr abschließend die erstinstanzlich vertretungsbefugten Personen und Organisationen aufgezählt. Dies sind:  

     

    • Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch Beschäftigte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbands des Landes;
    • Volljährige Familienangehörige;
    • Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
    • Selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung für ihre Mitglieder;
    • Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für eigene Mitglieder oder Mitglieder eines anderen Verbands oder eines Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder;
    • Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 ArbGG bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitgliedern entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.