29.02.2008 | Aktuelle Gesetzgebung
Neuregelung der nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage zum 1.4.2008
§ 5 KSchG zur Zulassung verspäteter Klagen soll zum 1.4.08 geändert werden. Wir stellen die Änderungen vor und erläutern den Zusammenhang.
Regelungsbereich
Nach § 5 KSchG kann das Arbeitsgericht Kündigungsschutzklagen, bei denen der ArbN die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG versäumt hat, nachträglich zulassen. Voraussetzung ist, dass der ArbN einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht stellt und die Säumnis unverschuldet war. Wegen der Kürze der Klagefrist ist die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage von zentraler Bedeutung im Kündigungsschutzrecht.
Falsche Verfahrensbezeichnung
Soweit das KSchG in § 4 von einer „nachträglichen Zulassung“ der Kündigungsschutzklage spricht, führt schon diese Bezeichnung in die Irre. Denn es geht hierbei nicht darum, eine „unzulässige“ Kündigungsschutzklage zulässig zu machen. Vielmehr führt die Versäumung der Klagefrist dazu, dass die Kündigung als wirksam gilt, die Kündigungsschutzklage deshalb als unbegründet abzuweisen ist.
Versäumung der Klagefrist führt zur Wirksamkeit der Kündigung
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