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  • 03.11.2009 | Aktuelle Gesetzgebung

    Umgang mit personenbezogenen Daten im Arbeitsverhältnis neu in § 32 BDSG geregelt

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Als Reaktion auf Datenschutzskandale in jüngster Zeit ist nunmehr kurzfristig eine konkretisierende Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz in das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) aufgenommen worden.  

     

    Die wichtigsten Regelungen

    Die Neuregelung des § 32 BDSG ist am 1.9.09 in Kraft getreten. Sie entspricht den bereits von der Rechtsprechung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Grundsätzen zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis (vgl. BAG NZA 96, 637).  

     

    Personenbezogene Daten  

    Im Wesentlichen legt die Neuregelung in § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG fest, dass personenbezogene Daten zu Beschäftigungszwecken erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Nach § 3 BDSG sind personenbezogene Daten „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)“.