03.11.2009 | Aktuelle Gesetzgebung
Umgang mit personenbezogenen Daten im Arbeitsverhältnis neu in § 32 BDSG geregelt
von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn
Als Reaktion auf Datenschutzskandale in jüngster Zeit ist nunmehr kurzfristig eine konkretisierende Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz in das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) aufgenommen worden.
Die wichtigsten Regelungen
Die Neuregelung des § 32 BDSG ist am 1.9.09 in Kraft getreten. Sie entspricht den bereits von der Rechtsprechung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Grundsätzen zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis (vgl. BAG NZA 96, 637).
Personenbezogene Daten
Im Wesentlichen legt die Neuregelung in § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG fest, dass personenbezogene Daten zu Beschäftigungszwecken erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Nach § 3 BDSG sind personenbezogene Daten „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)“.
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