06.05.2008 | Aktuelle Gesetzgebung
Wichtige Änderungen im ArbGG – Das müssen Sie als Prozessvertreter wissen!
Zum 1.4.08 traten einige Änderungen des ArbGG in Kraft, die der Vereinfachung der Verfahren vor den Arbeitsgerichten dienen sollen. Über die wichtigsten Neuerungen nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 21.2.08 informiert der nachfolgende Kurzüberblick.
Der Gerichtsstand des Arbeitsorts
Der neu geschaffene § 48 Abs. 1a ArbGG normiert einen neuen Gerichtsstand des Arbeitsorts. In der Praxis soll diese Regelung vor allem Kompetenzkonflikte bei der Rüge des unzuständigen Gerichts vermeiden helfen und die Verweisungspraxis bei Außendienstmitarbeitern oder Beschäftigten im Bereich der Gebäudereinigung unterbinden. Für diese Mitarbeiter ist nunmehr der Schwerpunkt der Tätigkeit oder der Ort, von dem aus die Arbeitsleistung erbracht wird, für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts maßgeblich. Die neue Vorschrift erweitert damit das nach § 35 ZPO bestehende Wahlrecht des Klägers. Sie lautet:
§ 48 Abs. 1a ArbGG |
„Für Streitigkeiten nach § 2 ArbGG ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der ArbN gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der ArbN gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.“ |
Auch die Neuregelung wird nicht alle hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit in diesen Fällen auftretenden Probleme lösen können. Im Rahmen der Nutzung moderner Kommunikationstechnologie (Handy, Laptop etc.) erfolgt die Arbeitsleistung zunehmend ortsunabhängig und nicht von einem festen Platz aus. Daher verliert der Wohnsitz gerade bei Außendienstlern an Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit.
Die neuen Befugnisse des Vorsitzenden beim Arbeitsgericht
Die Beschleunigung des Verfahrens soll auch durch die neue Nr. 4a im Katalog des § 55 ArbGG erreicht werden. Zukünftig entscheidet der Vorsitzende allein über die Verwerfung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig. Die Alleinentscheidungsbefugnis besteht auch bei einem ausschließlichen Kostenschlussurteil, dass beispielsweise bei vorausgegangenem Teilurteil relevant wird. Auch kann nun der Vorsitzende allein ohne mündliche Verhandlung über Tatbestandsberichtigungsanträge nach § 320 ZPO entscheiden, sofern nicht eine der Parteien die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt.
Weitere Neuregelungen
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