01.10.2007 | Allgemeine Geschäftsbedingungen
Freiwilligkeitsvorbehalt in Bezug auf Zahlung monatlicher Leistungszulagen ist unwirksam
Sieht ein vom ArbG vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vor, benachteiligt dies den ArbN unangemessen. Die Klausel ist unwirksam (BAG 25.4.07, 5 AZR 627/06, Abruf-Nr. 072811). |
Sachverhalt
Entsprechend den von ihm formulierten Anhängen zum Arbeitsvertrag zahlte der ArbG mehrfach zusätzlich zum Grundgehalt monatliche Leistungszulagen. Die Zusagen waren jeweils mit folgender Einschränkung versehen: „Die Zahlung erfolgt als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Aus der Zahlung können für die Zukunft keinerlei Rechte hergeleitet werden.“ Später stellte der ArbG die Zahlungen ein.
Der ArbN erhob daraufhin Zahlungsklage. Er hielt den „Freiwilligkeitsvorbehalt“ für rechtsunwirksam. Für einen Widerruf der Zulage habe kein Grund bestanden. Demgegenüber vertrat der ArbG den Standpunkt, dass der Anspruch von vornherein nicht entstanden sei. Hilfsweise sei er zu einem Widerruf berechtigt gewesen. Der Zahlungsgrund sei im Anspruchszeitraum entfallen, weil der ArbN die früher sehr guten Leistungen nicht mehr erbracht habe. Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Das BAG hat entschieden, dass der in den (formularmäßigen) Anhängen zum Arbeitsvertrag jeweils enthaltene Ausschluss zukünftiger Rechte unwirksam ist. Der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei der Zusage einer monatlich zusammen mit der Grundvergütung zahlbaren Leistungszulage weiche von Rechtsvorschriften ab und unterliege deshalb gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1und 2 BGB.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig