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  • 01.10.2007 | Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Freiwilligkeitsvorbehalt in Bezug auf Zahlung monatlicher Leistungszulagen ist unwirksam

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Sieht ein vom ArbG vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vor, benachteiligt dies den ArbN unangemessen. Die Klausel ist unwirksam (BAG 25.4.07, 5 AZR 627/06, Abruf-Nr. 072811).

     

    Sachverhalt

    Entsprechend den von ihm formulierten Anhängen zum Arbeitsvertrag zahlte der ArbG mehrfach zusätzlich zum Grundgehalt monatliche Leistungszulagen. Die Zusagen waren jeweils mit folgender Einschränkung versehen: „Die Zahlung erfolgt als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Aus der Zahlung können für die Zukunft keinerlei Rechte hergeleitet werden.“ Später stellte der ArbG die Zahlungen ein.  

     

    Der ArbN erhob daraufhin Zahlungsklage. Er hielt den „Freiwilligkeitsvorbehalt“ für rechtsunwirksam. Für einen Widerruf der Zulage habe kein Grund bestanden. Demgegenüber vertrat der ArbG den Standpunkt, dass der Anspruch von vornherein nicht entstanden sei. Hilfsweise sei er zu einem Widerruf berechtigt gewesen. Der Zahlungsgrund sei im Anspruchszeitraum entfallen, weil der ArbN die früher sehr guten Leistungen nicht mehr erbracht habe. Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG hat entschieden, dass der in den (formularmäßigen) Anhängen zum Arbeitsvertrag jeweils enthaltene Ausschluss zukünftiger Rechte unwirksam ist. Der Ausschluss jeden Rechtsanspruchs bei der Zusage einer monatlich zusammen mit der Grundvergütung zahlbaren Leistungszulage weiche von Rechtsvorschriften ab und unterliege deshalb gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1und 2 BGB.