04.03.2009 | Allgemeine Gleichbehandlung
Wie kann der ArbG-Vertreter „AGG-Hopper“ erkennen und behandeln?
von RA und VRiLAG a.D. Dr. Lothar Beseler und RAin Kerstin Albers, FA Arbeitsrecht, Essen
Die Arbeitsgerichte müssen sich immer wieder mit Klagen beschäftigen, in denen von ArbG abgelehnte Bewerber Schadenersatz verlangen mit der Begründung, sie seien wegen eines Merkmals nach § 1 AGG abgelehnt worden. Der folgende Beitrag zeigt auf, mit welchen Mitteln die sogenannten „AGG-Hopper“ bei Stellenausschreibungen arbeiten und wie der ArbG hierauf reagieren sollte.
Einführung
Allein der Hinweis, man sei nicht eingestellt worden, reicht bekanntlich für eine Klage nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG nicht aus. AGG-Hopper machen deshalb geltend, der ArbG habe sie nicht eingestellt, weil sie zu alt seien, das falsche Geschlecht hätten oder z.B. Ausländer seien. Um die Klage zum Erfolg zu führen, muss der Bewerber Indizien dafür vortragen und beweisen, dass ihn der ArbG tatsächlich wegen eines Benachteiligungsmerkmals des § 1 AGG nicht eingestellt hat.
Ein wichtiges Indiz für eine Benachteiligung kann hierbei sein, dass ein ArbG in einer Anzeige eine Mitarbeiterin sucht und der Bewerber keine Frau ist oder einen Mitarbeiter nur einstellen will, der nicht älter als 35 Jahre alt ist und der abgelehnte Bewerber bereits die 40 überschritten hat.
Problem: Bewerber ohne Interesse an der Stelle
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