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  • 01.07.2006 | Annahmeverzug

    Anrechnung von Arbeitslosengeld bei zeitgleichem böswillig unterlassenem Verdienst

    Bezieht der ArbN während des Annahmeverzugs des ArbG Arbeits-losengeld und unterlässt er zugleich böswillig einen ihm zumutbaren Erwerb, hat eine proportionale Zuordnung der Anrechnung nach § 11 S. 1 Nr. 2 und 3 KSchG zu erfolgen (BAG 11.1.06, 5 AZR 125/05, Abruf-Nr. 061239).

     

    Praxishinweis

    Was das BAG meint, erschließt sich, wenn man die der Entscheidung zu Grunde liegenden Zahlen heranzieht.  

     

    Der ArbN hatte einen Annahmeverzugslohn für drei Monate i.H.v. insgesamt 6.339,59 EUR eingeklagt, abzüglich eines in dieser Zeit bezogenen Arbeitslosengelds von 2.548 EUR. Nach dem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des LAG musste er sich einen Betrag von insgesamt 4.950 EUR wegen böswilligen Unterlassens der Annahme einer zumutbaren Tätigkeit anrechnen lassen. Es verblieb somit ein Restbetrag von 1.389,59 EUR. Dieser Betrag machte 21,9 Prozent der ursprünglichen Klageforderung aus. Ein auf diesen Prozentsatz gekürzter Betrag des Arbeitslosengelds (21,9 Prozent von 2.548 EUR = 558,01 EUR) war nach Auffassung des BAG zusätzlich von der Klageforderung in Abzug zu bringen.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 126 | ID 85437