01.06.2010 | Annahmeverzug
Kein Verzug des ArbG ohne Arbeitsangebot des ArbN in bestehendem Arbeitsverhältnis
1. Zahlt der ArbG lediglich eine Grundvergütung ohne Zuschläge für Pausenzeiten, ist auch dies eine „bezahlte Pause“. |
2. Der ArbG gerät während der Pausenzeiten nicht in Annahmeverzug, da der ArbN aus Rechtsgründen zur Leistungserbringung nicht imstande ist. Es fehlt darüber hinaus an einem Leistungsangebot des ArbN, das auch nicht nach § 296 BGB entbehrlich ist. |
(BAG 18.11.09, 5 AZR 774/08, Abruf-Nr. 101523) |
Sachverhalt
Der ArbN leistet nach anwendbarem Tarifvertrag acht Stunden tägliche Arbeitszeit, in die zwei mal fünfzehn Minuten bezahlte Pausen fallen. Für Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit werden nach dem Tarifvertrag Lohnzuschläge gewährt. Im Schnitt leistet der ArbN damit pro Woche 40 Stunden, einschließlich 2,5 Stunden bezahlter Pausen. Er verlangt vom ArbG für die Pausenzeiten nunmehr die tariflichen Lohnzuschläge für 40 Nacht-, Sonn- und Feiertagsschichten im Jahr. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidungsgründe
Das BAG stellt klar, dass sich die Zahlungsansprüche weder aus dem Tarifvertrag noch aus im Betrieb des ArbG bestehenden Betriebsvereinbarungen ergeben. Pausen sind keine zuschlagsfähigen Arbeiten im Sinne der tariflichen Normen. Daher müssen Zuschläge für Arbeit während der zuschlagsfähigen Zeiten und nicht für gewährte bezahlte Pausen bezahlt werden. Die Betriebsvereinbarung selbst trifft keine Aussage dazu, wie und in welcher Höhe die Pausenzeiten zu vergüten sind. Insofern vertritt das BAG die Auffassung, auch bei Zahlung lediglich der Grundvergütung liege eine „bezahlte Pause“ i.S. der Betriebsvereinbarung vor.
Anderes könne nur gelten, wenn eine Betriebsvereinbarung erkennen lasse, dass die Pausenzeiten wie echte Arbeitszeit vergütet werden sollen. Ein Anspruch des ArbN aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach §§ 615 ff. in Verbindung mit 293 ff. BGB bestehe nicht.
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