01.03.2007 | Annahmeverzug
Welche Voraussetzungen hat der Annahmeverzug des Arbeitgebers?
Kommt der ArbG mit der Annahme der Dienste in Verzug, muss er gem. § 615 S. 1 BGB dem ArbN die vereinbarte Vergütung fortzahlen. Der ArbN erhält also Lohn für nicht geleistete Dienste. Er muss sich lediglich den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge der unterlassenen Dienstleistung erspart oder durch seine Arbeit anderweitig erwirbt bzw. zu erwerben böswillig unterlässt. Der folgende Beitrag erläutert, welche Voraussetzungen für einen Annahmeverzug des ArbG erfüllt sein müssen.
Grundsätzliches
Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich nach §§ 293 ff. BGB. Diese gelten auch für das Arbeitsverhältnis. Danach kommt der ArbG in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB). Grundsätzlich muss der ArbN die geschuldete Leistung, so wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anbieten (§ 294 BGB). Nach § 295 BGB genügt jedoch ein wörtliches Angebot, wenn
- der ArbG erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen
- oder die Leistungsbewirkung eine Handlung des ArbG erfordert.
Annahmeverzug im gekündigten Arbeitsverhältnis
Im gekündigten Arbeitsverhältnis muss unterschieden werden, ob die Kündigung rechtmäßig war oder zu Unrecht erfolgte.
Kündigung ist wirksam
Erfolgte die Kündigung rechtmäßig, ist sie wirksam. Der ArbG kann nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht in Verzug geraten.
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