03.11.2009 | Arbeitgeberhaftung
Illegales Beschäftigungsverhältnis auch ohne Verschulden des ArbG
Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der ArbG gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ohne dass ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können (LSG Rheinland-Pfalz 29.7.09, L 6 R 105/09, Abruf-Nr. 093193). |
Sachverhalt
Der Inhaber eines Baggerbetriebs hatte einen Mitarbeiter auf der Grundlage eines sogenannten "Subunternehmervertrags" beschäftigt. Der Rentenversicherungsträger stufte diesen Vertrag nach einer Betriebsprüfung hingegen als abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein und forderte von dem ArbG Gesamtsozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen und Umlagebeiträgen nach dem EFZG in Höhe von über 10.000 Euro nach. Dabei legte er die Zahlungsbeträge, die in den anlässlich der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Rechnungen ausgewiesen waren, als Nettoentgelt zugrunde und errechnete hieraus die jeweiligen Bruttobeträge.
Entscheidungsgründe
Die Klage des ArbG vor dem SG Speyer blieb ohne Erfolg. Das LSG bestätigte die Entscheidung des SG. Illegale Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV liegt bereits vor, wenn gegen für das Beschäftigungsverhältnis geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Es genügt etwa, wenn der ArbG seiner Meldepflicht oder seiner Pflicht zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen ist. Unerheblich ist hingegen, ob den Beteiligten überhaupt bewusst gewesen ist, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Selbst wenn den Beteiligten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann ein illegales Beschäftigungsverhältnis vorliegen.