01.09.2009 | Arbeitnehmerrechte
Der Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz
von RAin Adina Gramsch, Düsseldorf
Am Arbeitsplatz werden Rauchverbote unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenvermeidung und des Gesundheitsschutzes ausgesprochen. Ausnahmen davon gelten im Allgemeinen in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr. Hier braucht der ArbG Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. Der 9. Senat des BAG hat mit Urteil vom 19.5.09 (9 AZR 241/08, Abruf-Nr. 092727) - im Unterschied zu den Vorinstanzen - einer Klage auf einen rauchfreien Arbeitsplatz stattgegeben.
Sachverhalt
Der ArbN arbeitet als Tisch-Chef an einem Roulettetisch in Räumlichkeiten des ArbG. Im Spielsaal, in dem der Roulettetisch steht, besteht ein räumlich nicht abgetrennter Barbereich, der von einem anderen Unternehmen betrieben wird. Das Rauchen ist im gesamten Spielsaal gestattet.
Die gesetzlichen Anforderungen |
Der ArbG hat nach § 5 Abs. 1 S. 2 ArbStättV die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Danach hat er ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche des Betriebs beschränktes Rauchverbot zu erlassen, falls der Nichtraucherschutz nicht anders erreicht werden kann. Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der ArbG Räume so einzurichten, dass der ArbN gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, wie die Natur der Dienstleistung es gestattet. Das Berliner Nichtraucherschutzgesetz vom 16.11.07 (NRSG) untersagt in § 2 Abs. 1 Nr. 8 das Rauchen in Gaststätten. |
Das BAG hat geklärt, dass dem ArbN im vorliegenden Fall ein Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz zusteht. Dieser Anspruch beruht auf § 618 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 ArbStättV. Durch den Barbereich wird im Spielsaal eine Gaststätte i.S.d. § 1 Abs. 1 GastG betrieben. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 NSRG ist es dort verboten zu rauchen. Dieses Rauchverbot beschränkt zwar unter anderem die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der ArbG (§ 5 Abs. 2 ArbStättV). Jedoch ist das Rauchverbot nach der Entscheidung des BVerfG vom 30.7.08 hinsichtlich der Betreiber sog. „Einraumgaststätten“ nicht nichtig. Die Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG führt lediglich zu einer Verfassungswidrigkeit des Rauchverbots (1 BvR 3262/07, 402/08 und 906/08, NJW 08, 2409).
Fazit
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