01.02.2005 | Arbeitnehmerrechte
Diese Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei der zeitlichen Verteilung der Elternzeit
Haben ArbN Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), stellt sich die Frage, was bei der zeitlichen Verteilung der Elternzeit berücksichtigt werden muss. Der Beitrag zeigt die – von der ArbG-Zustimmung abhängigen – Gestaltungsmöglichkeiten auf.
Grundsätze zur Elternzeit
Bei der Elternzeit sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Die Elternzeit beträgt pro Kind drei Jahre.
- Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
- Bis zu zwölf Monate der Elternzeit können mit Zustimmung des ArbG auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden.
- Die Elternzeit kann in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Mit Zustimmung des ArbG kann eine Aufteilung in weitere Abschnitte erfolgen.
- Die Ansprüche der Eltern werden zur Vereinfachung vollkommen unabhängig voneinander behandelt, beide Elternteile können nebeneinander Elternzeit für dasselbe Kind nehmen.
- Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG wird auf die dreijährige Elternzeit grundsätzlich angerechnet (§ 15 Abs. 2 S. 2 BErzGG). Die Mutterschutzfrist reduziert damit die Dauer der Elternzeit.
Lage der Elternzeit
Nach den vorstehenden Grundsätzen müssen die drei Jahre Elternzeit nicht in einem zusammenhängenden Zeitabschnitt genommen werden.
Beispiel: Einzelkind |
Nach der Geburt beantragt die Mutter zunächst für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes Elternzeit. Das dritte Jahr der Elternzeit beantragt sie für den Zeitraum des ersten Schuljahres des Kindes. |
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