Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2005 | Arbeitnehmerrechte

    Diese Gestaltungsmöglichkeiten gibt es bei der zeitlichen Verteilung der Elternzeit

    von RA Monika Hesse-Haake, Krefeld

    Haben ArbN Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), stellt sich die Frage, was bei der zeitlichen Verteilung der Elternzeit berücksichtigt werden muss. Der Beitrag zeigt die – von der ArbG-Zustimmung abhängigen – Gestaltungsmöglichkeiten auf.  

     

    Grundsätze zur Elternzeit

    Bei der Elternzeit sind folgende Grundsätze zu beachten:  

    • Die Elternzeit beträgt pro Kind drei Jahre.
    • Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
    • Bis zu zwölf Monate der Elternzeit können mit Zustimmung des ArbG auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden.
    • Die Elternzeit kann in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Mit Zustimmung des ArbG kann eine Aufteilung in weitere Abschnitte erfolgen.
    • Die Ansprüche der Eltern werden zur Vereinfachung vollkommen unabhängig voneinander behandelt, beide Elternteile können nebeneinander Elternzeit für dasselbe Kind nehmen.
    • Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG wird auf die dreijährige Elternzeit grundsätzlich angerechnet (§ 15 Abs. 2 S. 2 BErzGG). Die Mutterschutzfrist reduziert damit die Dauer der Elternzeit.

     

    Lage der Elternzeit

    Nach den vorstehenden Grundsätzen müssen die drei Jahre Elternzeit nicht in einem zusammenhängenden Zeitabschnitt genommen werden.  

     

    Beispiel: Einzelkind

    Nach der Geburt beantragt die Mutter zunächst für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes Elternzeit. Das dritte Jahr der Elternzeit beantragt sie für den Zeitraum des ersten Schuljahres des Kindes.