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  • 04.06.2009 | Arbeitnehmerrechte

    Mutterschutz und Kündigungsschutzklage - Die Klagefrist

    von RiArbG Klaus Griese, Hamm

    Der Zusammenhang zwischen § 9 MuSchG und §§ 4, 5, 7 KSchG ist in der Praxis immer wieder streitentscheidend und für ArbN, aber auch für beratende und vor Gericht vertretende Rechtsanwälte gefährlich und regressträchtig. Das BAG hatte am 19.2.09 (2 AZR 286/07, Abruf-Nr. 091945) Gelegenheit, klarstellend insbesondere auch in Hinblick auf § 4 S. 4 KSchG Stellung zu nehmen. Die wesentlichen Entscheidungssätze lauten:  

     

    1. Eine schwangere ArbN muss die Unwirksamkeit einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 MuSchG grundsätzlich innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG gerichtlich geltend machen.

     

    2. Die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG läuft auch an, wenn die Schwangerschaft erst nach Zugang der Kündigung der ArbN bekannt wird. Sie wird durch die Mitteilung der ArbN an den ArbG nach Kündigungsausspruch, sie sei schwanger, nicht gehemmt oder unterbrochen.

     

    3. Erhebt die schwangere ArbN keine Kündigungsschutzklage, obwohl sie den ArbG nach Ausspruch der Kündigung und noch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt hat, wird die Kündigung nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG als von Anfang an rechtswirksam fingiert (§ 7 KSchG).

     

    4. Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 4 S. 4 KSchG ist die Kenntnis des ArbG von der Schwangerschaft der ArbN zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Erlangt er erst nach Zugang der Kündigung diese Kenntnis, findet § 4 S. 4 KSchG keine Anwendung.

     

    Praxishinweis