01.09.2005 | Arbeitnehmerrechte
„Verlängern“ der Elternzeit um ein Jahr
Verlangt eine ArbN, die zunächst nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit von zwei Jahren beansprucht hat, sofort anschließend die weitere Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, stellt dies keine zustimmungspflichtige Verlängerung der Elternzeit dar. Allein das fristgemäß und formgerecht erklärte Verlangen bewirkt, dass sich die ArbN auch für diesen Zeitraum in Elternzeit befindet (LAG Rheinland-Pfalz 4.11.04, 4 Sa 606/04, Abruf-Nr. 052284). |
Praxishinweis
Zu den Gestaltungsmöglichkeiten bei der zeitlichen Verteilung der Elternzeit siehe Hesse-Haake, AA 05, 19.
Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 162 | ID 85466