31.08.2010 | Arbeitnehmerüberlassung
Kein passives Wahlrecht zum Betriebsrat im Entleiherbetrieb
Leih-ArbN haben im Entleiherbetrieb sowohl bei gewerbsmäßiger als auch bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung kein passives Wahlrecht. Dies folgt aus den § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG, § 8 Abs. 1 S. 1; § 7 S. 1, 2 BetrVG. Diese Vorschriften dienen der Vermeidung von Doppelmitgliedschaften in Betriebsräten des Verleiher- und Entleiherbetriebs (BAG 17.2.10, 7 ABR 51/08; Abruf-Nr. 102480). |
Sachverhalt
Die ArbN A des DRK-Kreisverbandes wird seit mehreren Jahren in der rechtlich selbstständigen Sozialstation-gGmbH eingesetzt, deren Betriebsrat sie seit 1999 - zuletzt als Vorsitzende - angehört. Nunmehr ist die Sozialstation-gGmbH der Auffassung, A sei als überlassene ArbN nicht zum Betriebsrat wählbar. Das insofern von der Sozialstation-gGmbH durchgeführte Beschlussverfahren war in allen Instanzen erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Der 7. Senat des BAG stellt deutlich klar, dass ein passives Wahlrecht für Leih-ArbN dahingehend, dass diese im Entleiherbetrieb Betriebsratsmitglieder werden können, ausgeschlossen ist. Insofern wird im Hinblick auf die Wahlberechtigung § 7 BetrVG und im Hinblick auf die Wählbarkeit (das sogenannte passive Wahlrecht) § 8 BetrVG zitiert.
Der zwingende Ausschluss folge aus der insofern eindeutigen Regelung des § 14 Abs. 2 S. 1 AÜG, der ausdrücklich für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung die Wählbarkeit ausschließe. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten insofern:
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