01.07.2010 | Arbeitsentgelt
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen darf nicht unklar sein
1. Führt die Auslegung einer einzelnen AGB im Arbeitsvertrag dazu, dass mindestens zwei Ergebnisse vertretbar erscheinen, und verdient von diesen keines den klaren Vorzug, greift die Unklarheitenregel nach § 305c Abs. 2 BGB ein. |
2. Bestimmt ein Formulararbeitsvertrag, dass sämtliche Sonderzahlungen freiwillige Leistungen sind, auf die kein Rechtsanspruch besteht und soll sich nach einem Klammerzusatz die Weihnachtsgratifikation nach den Bestimmungen des „BAT“ richten, so ist diese Regelung unklar. Der Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst in diesem Fall nicht den Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation (BAG 20.1.10, 10 AZR 914/08, Abruf-Nr. 101851). |
Sachverhalt
Die ArbN ist als examinierte Altenpflegerin seit dem 15.10.96 bei dem ArbG beschäftigt. In § 5 Abs. 3 ihres Dienstvertrags heißt es neben der Regelung, dass sich die Vergütung nach „BAT KG IV“ bestimmt:
„Sämtliche Sonderzahlungen sind freiwillige Zuwendungen, für die kein Rechtsanspruch besteht (z.B. Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld richten sich nach den Bestimmungen des BAT).“
Bis zum Jahr 2003 zahlte der ArbG ein Weihnachtsgeld mit der Novembervergütung, dessen Höhe sich nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung) richtete. Im Rahmen der Zuwendung für das Jahr 2003 heißt es u.a. in einem Begleitschreiben:
„... möchten betonen, dass es sich nach den vertraglichen Vereinbarungen um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers handelt, für die kein Rechtsanspruch besteht.“
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