01.07.2006 | Arbeitsentgelt
Klage auf „übliche Vergütung“ im Ein-Euro-Job hat keinen Erfolg
Der trickreiche Versuch eines „Ein-Euro-Jobbers“, aus seiner Tätigkeit zusätzliches Kapital zu schlagen, ist vor dem LAG Rheinland-Pfalz gescheitert. Der Mann hatte behauptet, bei der von ihm erbrachten Leistung seien die Voraussetzungen einer Arbeitsgelegenheit i.S.v. § 16 Abs. 3 SGB II nicht erfüllt gewesen. Er hätte daher einen Anspruch nach § 612 Abs. 2 BGB auf Zahlung der üblichen Vergütung.
Wann ist ein „Ein-Euro-Job“ möglich?
Der so genannte Ein-Euro-Job ist eine Arbeitsgelegenheit i.S.d. § 16 Abs. 3 SGB II, die für erwerbsfähige Hilfsbedürftige geschaffen wurde, welche keine Arbeit finden können. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsgelegenheiten
- im öffentlichen Interesse liegen,
- zusätzliche Arbeiten sind und
- nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden.
Welche Rechtsfolgen bestehen, wenn die Voraussetzungen fehlen?
Das LAG Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde des „Ein-Euro-Jobbers“ gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage zurückgewiesen (LAG Rheinland-Pfalz 3.2.06, 10 Ta 14/06, Abruf-Nr. 061671). Selbst wenn die erbrachte Tätigkeit die Voraussetzungen einer Arbeitsgelegenheit i.S.d. § 16 Abs. 3 SGB II nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine höhere Vergütung.
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