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  • 05.05.2009 | Arbeitsentgelt

    Lohnwucher bei Probezeitgehalt
    in Höhe von 57 Prozent des Tarifentgelts

    Eine Vergütungsabrede einer Mitarbeiterin eines Reisebüros, die während der Probezeit 57 Prozent des Eingangsgehalts der niedrigsten Beschäftigungsgruppe des branchenüblichen Entgelttarifvertrags beträgt, ist wegen Lohnwuchers nach § 138 BGB unwirksam. Das branchenübliche Tarifgehalt ist vom ArbG zu zahlen (LAG Hessen 7.8.08, 9/12 Sa 1118/07, Abruf-Nr. 091179).

     

    Praxishinweis

    Das LAG Hessen hat klargestellt, dass eine Entgeltvereinbarung, die sich auf einen Betrag von weniger als zwei Drittel des Tariflohns beläuft (hier: 57 Prozent), als sittenwidriger Lohnwucher anzusehen ist. Sie ist damit nach § 138 BGB nichtig. Dies gilt jedenfalls für Wirtschaftsgebiete, in denen üblicherweise zumindest der Tariflohn gezahlt wird. Das BAG hat im Urteil vom 24.3.04 (5 AZR 303/03, Abruf-Nr. 042211) ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bereits bei einer Lohnvereinbarung angenommen, die sich auf zwei Drittel des Tariflohns belief. Eine Mitarbeiterin, die weder Auszubildende noch Praktikantin ist, ist zumindest nach der niedrigsten Beschäftigungsgruppe des einschlägigen Entgelttarifvertrags zu entlohnen.  

    Bei auffällig niedriger Entlohnung sollte der Prozessvertreter direkt an Lohnwucher denken. Hier ist - da Verfallfristen in Betracht kommen - schnelles Handeln gefragt. Nach § 612 Abs. 2 BGB ist die branchenübliche Vergütung, die sich in der Regel aus dem Tarifvertrag der entsprechenden Branche ergibt, - auch rückwirkend - zu zahlen. Die Differenz zum tatsächlich gezahlten Lohn ist daher für die (nicht verfallenen oder verjährten) Monate zu berechnen und im Rahmen der Zahlungsklage rechtshängig zu machen.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 88 | ID 126471