01.08.2008 | Arbeitsentgelt
Wann ist die Ausbildungsvergütung „angemessen“?
Nach § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG (vor dem 1.4.05: § 10 Abs. 1 S. 1 BBiG) ist dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Zu der Frage, wann eine Ausbildungsvergütung angemessen ist, liegt mittlerweile eine umfangreiche BAG-Rechtsprechung vor. Über die wichtigsten Entscheidungen informiert der folgende Überblick:
Die drei Funktionen der Ausbildungsvergütung
Eine Ausbildungsvergütung hat regelmäßig drei Funktionen. Sie soll
- den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen,
- die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und
- die Leistungen des Auszubildenden im gewissen Umfang „entlohnen“.
Eine Vergütung ist daher angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten, und sie zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistung des Auszubildenden darstellt (st. Rspr., u.a. BAG AP Nr. 14 und 15 zu § 10 BBiG, zuletzt: BAG v. 19.2.08, 9 AZR 1091/06, Abruf-Nr. 080635).
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