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  • 01.06.2005 | Arbeitsentgelt

    Wie ist ein als freies Mitarbeiterverhältnis getarntes Arbeitsverhältnis zu vergüten?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Die für ein (freies) Dienstverhältnis getroffene Vergütungsabrede ist nicht allein deshalb unwirksam oder aus anderen Gründen unbeachtlich, weil das Rechtsverhältnis in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis ist (BAG 12.1.05, 5 AZR 144/04, Abruf-Nr. 051173).

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte war bei der klagenden Spedition als Kraftfahrer tätig. Nach den mündlichen Vereinbarungen sollte es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handeln. Gezahlt werden sollte eine Vergütung von (jedenfalls) 300 DM arbeitstäglich. Während der Dauer der Beschäftigung wurden Vorschüsse und Abschlagszahlungen geleistet. Nach dem Ende der Vertragsbeziehungen erteilte die Klägerin dem Beklagten für die Zeit seiner Tätigkeit Lohnabrechnungen auf der Grundlage eines monatlichen Bruttolohns von 3.800 DM, führte hiervon die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge ab und errechnete den Nettolohn. Die Abschlagszahlungen und Vorschüsse überstiegen den errechneten Nettolohn.  

     

    Die Klägerin hatte vorgetragen, der Beklagte habe ihr bei der Einstellung versprochen, eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts und eine Gewerbeanmeldung vorzulegen. Das sei Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit gewesen. Da der Beklagte weder seine Unternehmereigenschaft noch das Bestehen eines Gewerbebetriebs habe nachweisen können, habe sie schließlich von einem Arbeitsverhältnis ausgehen müssen. Demgegenüber hatte der Beklagte behauptet, die Klägerin habe gewusst, dass er selbstständiger Unternehmer gewesen sei und hierzu keine weiteren Nachweise verlangt. Dessen ungeachtet, ist auch der Beklagte später von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen.  

     

    Die Klägerin forderte mit der Klage die Rückzahlung der Differenz zwischen den geleisteten Vorschüssen/Abschlägen und dem errechneten Nettoverdienst. Sie vertrat die Ansicht, dass bei einem Arbeitsverhältnis andere Vergütungsbedingungen als bei freier Mitarbeit gelten würden. Geschuldet werde hier nur der betriebsübliche Lohn. Dieser betrage bei ihr für einen Kraftfahrer 3.800 DM monatlich. Demgegenüber vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die Vereinbarung einer arbeitstäglichen Vergütung von jedenfalls 300 DM nach wie vor maßgebend sei. Hierzu behauptete er, dass die Klägerin mit ihren Fahrern je nach Qualifikation individuelle und ganz unterschiedliche Vergütungsvereinbarungen treffe. Den auf dieser Grundlage ihm noch zustehenden Lohn verlangt er im Wege der Widerklage.