03.11.2008 | Arbeitsvertragsinhalt
AGB-Kontrolle von Klauseln über
die Rückzahlung von Studienkosten
von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
1. Ein „Volontariatsvertrag“ in dem sich ein „Volontär“ entsprechend den vom ArbG vorformulierten Bedingungen verpflichtet, sich nach Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses an einer Hochschule unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung weiterzubilden und während der vorlesungsfreien Zeit entsprechend den Weisungen des ArbG in dessen Betrieb zu arbeiten, ist ein Verbrauchervertrag i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB. |
2. Eine Klausel, nach der eine generelle Rückzahlungsverpflichtung für die in der Vorlesungszeit fortgezahlte Ausbildungsvergütung vorgesehen ist, die sich jedoch für jeden Monat der späteren Tätigkeit anteilig mildern soll, ist unangemessen: a) nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, soweit sie keine Verpflichtung des ArbG enthält, den „Volontär“ nach erfolgreichem Abschluss des Studiums auch tatsächlich zu beschäftigen, b) nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit sie den „Volontär“ völlig im Unklaren lässt, zu welchen Arbeitsbedingungen er nach erfolgreichem Abschluss des Studiums vom ArbG beschäftigt werden soll. |
(BAG 18.3.08, 9 AZR 186/07, Abruf-Nr. 083153) |
Sachverhalt
Ein Auszubildender bei einer Betriebskrankenkasse (Ausbildung zum Sozialversicherungsfachwirt) nahm noch während seiner Ausbildungszeit im Oktober 2001 ein Studium („Gesundheitsökonomie im Praxisverbund“) an einer Fachhochschule auf. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Juli 2003 setzte er abredegemäß dieses Studium fort. Zur Förderung des Studiums wurde am 28.7.03 ein Volontariatsvertrag geschlossen. Danach erhielt der Volontär von der Betriebskrankenkasse als Darlehen für die restliche Zeit des Studiums einen monatlichen Betrag in Höhe der Vergütung eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr sowie einen monatlichen Mietzuschuss i.H.v. 190 Euro.
Zugleich wurde von beiden Seiten ein von der Betriebskrankenkasse verwandtes Formular mit der Überschrift „Nebenabrede zum Arbeitsvertrag“ unterzeichnet, in dem die Rückzahlung des Darlehens geregelt war. Die Höhe der dem Darlehen zugrunde liegenden von der Betriebskrankenkasse für das Studium aufgewandten Kosten war mit 27.328,58 Euro angegeben. Die Rückzahlung sollte in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschlusstätigkeit bei der Betriebskrankenkasse nach erfolgreichem Studium abgebaut werden. Erstmals mit Schreiben vom 6.4.05 bot die Krankenkasse dem Volontär den Abschluss eines Arbeitsvertrags für die Zeit nach dem Studium an. Vorgesehen war eine Tätigkeit mit der Vergütung eines Sozialversicherungsfachwirts. Damit war der Volontär nicht einverstanden.
Nach Ablegung der Diplomprüfung nahm er eine höher bezahlte Arbeit bei einer anderen Krankenkasse auf. Die Rückzahlung des Darlehens lehnte er ab. Die von der Betriebskrankenkasse erhobene Klage auf Rückzahlung des (auf 23.921,85 Euro neu berechneten) Darlehens blieb wie schon vor dem LAG auch vor dem BAG erfolglos.
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