01.07.2006 | Arbeitsvertragsinhalt
Betriebsvereinbarung: Widerruf einer Zusatzaufgabe
Die Regelung eines Widerrufsvorbehalts in einer Betriebsvereinbarung unterliegt gem. § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (BAG 1.2.06, 5 AZR 187/05, Abruf-Nr. 061674). |
Praxishinweis
Der Leitsatz sagt nichts anderes, als expressis verbis im Gesetz (§ 310 Abs. 4 S. 1 BGB ) steht. Bei Betriebsvereinbarungen ist anstelle der Inhaltskontolle nach §§ 305 ff. BGB eine Billigkeitskontrolle vorzunehmen. Eine solche Billigkeitskontrolle führt indes weitgehend zu denselben Ergebnissen. Demgemäß bezieht sich das BAG auf eine frühere Entscheidung. Dort hatte es entschieden, dass ein Widerrufsvorbehalt, bei dem bei einem Widerruf die herabgesetzte Vergütung nicht über 25 bis 30 Prozent liegt und die Herabsetzung nicht zu einer Unterschreitung des Tariflohns führt, einer AGB-Kontrolle standhält (BAG AA 05,105 m. Anm. Rummel)
Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 122 | ID 85434