01.06.2006 | Arbeitsvertragsinhalt
Dienstwagen: Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts der Privatnutzung
Wird dem ArbN ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, enthält der Arbeitsvertrag meist auch einen Widerrufsvorbehalt für die Privatnutzung. Aber längst nicht jede Vereinbarung ist wirksam.
Widerrufsgründe müssen angegeben werden
So ist der in einem Formularvertrag vereinbarte Widerrufsvorbehalt für die Privatnutzung eines Dienstwagens nur wirksam, wenn die Widerrufsgründe angegeben sind (LAG Niedersachsen 17.1.06, 13 Sa 1176/05, n.rkr., Abruf-Nr. 061234).
So hat schon das BAG entschieden, dass eine Widerrufsklausel in vorformulierten Arbeitsverträgen den Anforderungen der § 308 Nr. 4, § 307 BGB entsprechen muss. Danach muss die Anpassungsklausel für den anderen Vertragsteil unter Berücksichtigung von Art und Höhe der Leistung zumutbar sein. Die Regelung muss ergeben, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf. Er muss die Widerrufsgründe in möglichst konkretem Umfang wiedergeben (BAG AP Nr. 1 zu § 308 BGB = NZA 05, 465).
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