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  • 01.11.2007 | Arbeitsvertragsinhalt

    Diese „Spielregeln“ bei der Gewährung von Sonderzahlungen müssen Sie beachten

    von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR, u. RAin Eileen Malek, beide Aderhold v. Dalwigk Knüppel Rechtsanwaltsges. GmbH, Leipzig

    In vielen Unternehmen werden zum Jahresende Sonderzahlungen, Gratifikationen etc. an die Mitarbeiter geleistet. Allerdings sind diese zumeist missverständlich und intransparent. So stellt sich oftmals die Frage, ob Sonderzahlungen gekürzt, einbehalten oder vom ArbN zurückverlangt werden können. Anhand der jüngsten Entscheidung des BAG zu Sonderzahlungen (28.3.07, 10 AZR 66/06, Abruf-Nr. 072386) werden die grundlegenden Anforderungen an arbeitsvertragliche Regelungen sowie die Möglichkeiten der Rückzahlung erläutert. Eine Musterformulierung zur Vertragsgestaltung soll helfen, Streitigkeiten bereits im Vorfeld zu vermeiden.  

     

    Begriff/Definition

    Im Zusammenhang mit Sonderzahlungen ist bereits die Vielzahl der verwendeten Begrifflichkeiten verwirrend. Häufig ist von Gratifikationen, Tantiemen, Weihnachtsgeld oder dem 13. Gehalt die Rede, obwohl die Bezeichnung der Sonderzahlung zweitrangig ist. Entscheidend für die Entstehung des Anspruchs sowie für Rückzahlungsmodalitäten ist der mit der Zahlung vom ArbG verfolgte Zweck:  

     

    • Wird die Sonderzahlung ausschließlich für die vom ArbN erbrachte Leistung gezahlt, handelt es sich um eine leistungsbezogene Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter. Diese wird vom ArbN bereits im Laufe des Jahres verdient, lediglich der Zeitpunkt der Fälligkeit wird hinausgeschoben.

     

    • Soll hingegen die vergangene (und/oder zukünftige) Betriebstreue des ArbN belohnt werden, wird dies meist als Gratifikation im engeren Sinne bezeichnet. Bei diesen werden im jeweiligen Arbeits-/ Tarifvertrag in der Regel Stichtage, an denen das Arbeitsverhältnis ungekündigt bestehen muss, als Voraussetzung festgelegt. Dieser Stichtag kann entweder im Anspruchsjahr (z.B. 30.11.) oder im Folgejahr (z.B. 31.3.) liegen.

     

    • Wenn beides gewollt ist, handelt es sich um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter.